Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde erlassen, um Hinweisgeber vor rechtswidrigen Handlungen zu schützen, die Straftaten oder Vergehen darstellen und von denen der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt. Sein Hauptzweck besteht darin, Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen seitens Arbeitgebern oder Kollegen zu schützen. Aus diesem Grund bleibt die Identität des Hinweisgebers bei der Meldung über einen internen Kanal vertraulich und nur der betreffenden Person bekannt, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die konkreten Bedingungen sind im Gesetz Nr. 171/2023 Slg. zum Schutz von Hinweisgebern (im Folgenden „Gesetz“ genannt) festgelegt.
Wer kann melden?
Hinweisgeber kann nur eine natürliche Person (Arbeitnehmer) sein, die im Zusammenhang mit der Völker Logistik GmbH eine Arbeit oder eine ähnliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes HinSchG ausübt.
Was gemeldet werden kann
Mögliche rechtswidrige Handlungen, die eine Straftat oder ein Vergehen darstellen, für die das Gesetz eine Geldstrafe vorsieht, gegen das Gesetz oder andere Rechts- oder EU-Vorschriften verstoßen und von denen der Hinweisgeber im Zusammenhang mit der Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit (Mitarbeiter, Vertragspartner, Praktikant usw.) erfahren hat. Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über
So melden Sie sich
Über einen speziellen, unabhängigen und separaten Kommunikationskanal, der die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen, den Schutz des Hinweisgebers und seiner personenbezogenen Daten gewährleistet. Eine Meldung ist nur in den oben genannten Bereichen möglich. Für Meldungen außerhalb dieser Bereiche ist die Kontaktaufnahme zu anderen zuständigen Behörden oder dem Gericht erforderlich.
Inhalt des Berichts
- Identifizierung des Hinweisgebers: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und ggf. weitere Angaben, aus denen Rückschlüsse auf die Identität des Hinweisgebers gezogen werden können (anonyme Meldungen sind laut Gesetz nicht möglich),
- Detaillierte Beschreibung der rechtswidrigen Handlung (Gegenstand der Meldung, wo der Hinweisgeber davon erfahren hat usw.),
- Beweise und unterstützende Materialien.
Empfangen von Berichten
Der Verpflichtete – Völker Logistik GmbH akzeptiert Berichte:
a) schriftlich – elektronisch und in Papierform,
b) mündlich – telefonisch und persönlich (nach Vereinbarung).
Erfolgt die Meldung mündlich oder telefonisch, ist die betroffene Person verpflichtet, mit Zustimmung des Hinweisgebers eine Tonaufnahme der Meldung oder eine Abschrift davon anzufertigen.
Meldungen in Papierform müssen auf dem Umschlag mit dem Vermerk „Whistleblowing“ versehen sein. Diese Meldungen werden von einer bestimmten relevanten Person außerhalb der regulären Kommunikation entgegengenommen und bearbeitet, und die Identität des Hinweisgebers bleibt geschützt.
Bezeichnete Personen:
Frau Janina Deisenroth
Schriftlich:
Whistleblowing
zur Kenntnisnahme der betreffenden Person
Völker Logistik GmbH, Dirsröder Feld 3, 36304 Alsfeld Germany
Per Telefon:
+49 (0) 6631 – 77665 – 0
Elektronisch:
jdeisenroth@voelker-logistik.de
Fristen
Der Hinweisgeber hat das Recht, sich über den Eingang der Meldung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Meldung und über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 3 Monaten schriftlich unter der vom Hinweisgeber angegebenen E-Mail- oder Postadresse informieren zu lassen, sofern er nicht zuvor auf dieses Recht verzichtet hat. Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, soweit durch deren Versendung das Interesse am Schutz der Identität des Hinweisgebers und seiner personenbezogenen Daten oder eines Dritten gefährdet werden könnte.
DSGVO
Die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers werden zum Zwecke der Bearbeitung der Meldung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sowie damit zusammenhängender Verordnungen verarbeitet.
Anweisungen
Bei wissentlich falscher Berichterstattung kann der Hinweisgeber eine Straftat (mit der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu 20.000€ gemäß § 40 Absatz 6 des Gesetzes) oder eine Straftat begehen.